Lahnboule Heuchelheim e.V.
Hier einige Gründungsmitglieder und der Vorstand des neuen Vereines. Von links nach rechts,
Dieter Nau, Stefan Skrezek ( stellv. Vorsitzender), Ulf Jakob (Kassenprüfer), Gerti Kreissl Martin, Herbert Martin (1. Vorsitzender), Ulf Hameister, Doro, "Biene" Steiger (Schriftfüher), Jens Wehrheim (Kassenprüfer). Nicht auf dem Bild: Wolfhard Schön (Sportwart) und Martin Leinweber (Kassenwart).
Neuer Vorstand von Lahnboule Heuchelheim gewählt
Durch die Corona-Pandemie war in den hinter uns liegenden Jahren 2020 und 2021 alles anders. Corona hatte 2020 die Liga-Saison des Hessischen Pétanque-Verbandes gekippt, wir konnten keine Turniere durchführen und das Training auf dem Boule-Platz unterlag strengen Hygienevorgaben. Auch die Spielfelder in der Halle konnten wir im Winter nicht nutzen. Das gab uns aber im Sommer die Möglichkeit, zwei Bahnen aufzuarbeiten und zu renovieren. Ulf Jakob und Martin Kreiling haben hier dankenswerterweise schwer geschuftet.
Im Frühjahr 2021 war noch unklar, ob in der Hessen-Liga gespielt werden kann. Immerhin hatte die 1. Mannschaft 2019 die Runde auf dem 4. Platz der 2. Liga beendet, die 2. Mannschaft eroberte die Tabellenspitze in der 4. Liga Nord und schaffte so den Aufstieg in die 3. Liga. Das Ziel, in diesem Jahr die Klasse zu erhalten, ist beiden Mannschaften auf den Plätzen 4 in der 2. Liga, bzw. 8 in der 3. Liga, gelungen.
Der Hessische Pétanque-Verband hatte dann im Sommer beschlossen, die Liga-Spiele durchzuführen, allerdings wurden die Spieltage nicht wie sonst en bloc absolviert, sondern auf Einzelspiele aufgedröselt, um die Zahl der aufeinandertreffenden Spielerinnen und Spieler so gering wie möglich zu halten. Das führte natürlich dazu, dass einige Mannschaften sehr weite Anreisewege für nur ein einziges Spiel auf sich nehmen mussten. Deshalb trafen sich insbesondere Mannschaften der 1. Liga mehrmals auf unseren Boule-Plätzen mitten in Hessen. Von allen gelobt wurden unsere schönen Plätze und der Service der Heuchelheimer. Die Gemeinde Heuchelheim hat sich außerdem bereit erklärt, zwei von starkem Bewuchs befallene Spielbahnen grundhaft zu erneuern.
Corona verhinderte lange Zeit nicht nur den Spielbetrieb, sondern auch Mitgliederversammlungen der Boule-Gruppe und von Lahnboule. So konnte die eigentlich im Frühjahr fällige Jahreshauptversammlung von Lahnboule erst im November durchgeführt werden. Turnusgemäß musste ein neuer Vorstand gewählt werden. Durch das frühe Ausscheiden von Dorothea „Biene“ Steiger als Schriftführerin und Wolfhard Schön als Sportwart waren zwei Posten vakant, die durch Thomas Köhler als neuer Schriftführer und Bärbel Müller als neue Sportwartin besetzt wurden. In ihren Ämtern bestätigt wurden Herbert Martin als Vorsitzender, Stefan Skrezek als Stellvertreter und Martin Leinweber als Kassenwart.
Zwar waren alle Turniere ausgefallen, doch die Boule-Gruppe veranstaltete im November eine kleine interne Vereinsmeisterschaft in der Halle. Vereinsmeister wurde Martin Kreiling, Zweiter wurde Herbert Martin und Dritter Erich Hohn. Für die Organisation, Pizza und Getränke wie Glühwein und Punsch sorgen Julia, Gerti und Herbert. Die Boule-Gruppe hat derzeit 63 Mitglieder, Lahnboule hat durch Neuzugänge und Wiedereintritte 20 Mitglieder.
Da in 2022 die Liga-Spiele gemäß HPV wie gewohnt durchgeführt werden sollen, ist Lahnboule mit 20 Lizenzinhabern personell gut aufgestellt. Es werden beim HPV wieder zwei Mannschaften gemeldet, deren Zusammensetzung Anfang 2022 festgelegt werden soll. Die Mannschaften wählen dann vor Beginn der Liga-Spiele ihren Mannschaftskapitän.
Hoffen wir, dass 2022 nicht durch immer neuere Virus-Varianten die Planung erneut auf den Kopf gestellt wird.
Warum einen weiteren Verein innerhalb des Vereins?
Dieser Verein wurde am 21.03.2019 in der Gaststätte "Zur Linde" in Heucheheim ins Leben gerufen. Der hessische Petanqueverband, ist die Dachorganisation in der die Boulevereine, die in dem Bundesland Hessen ihrem Sport nachgehen, organisiert sind. Mit dem Ziel des HPV Mitglied im Landessportbund zu werden, wurde es notwendig, einen Sportverein zu gründen, da im Landessportbund nur solche organisiert sein können. Darüber hinaus benötigt der HPV eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern um in den LSB eintreten zu können. Der HPV organisiert auch die sogenannte Hessenliga, in der sich die Vereine, teilweise mit mehreren Mannschaften, in der 1. bis zur 4. Liga messen können.
So war der VIB Heuchelheim und seine Bouleabteilung gezwungen einen Sportverein zu gründen.
Details dazu in diesem Pressetext
Lahnboule - ein neuer Verein in Heuchelheim
Heuchelheim (-) Die ohnehin vielfältige Vereinslandschaft in Heuchelheim ist jetzt um einen Verein reicher. Für die Lizenzspieler der Boule-Gruppe im Verein für internationale Beziehungen (ViB) Heuchelheim musste ein neuer Verein „Lahnboule Heuchelheim“ gegründet werden. Allerdings nicht ganz freiwillig und in der Entstehung etwas kompliziert, wie der Vorsitzende Herbert Martin in der Gründungsversammlung in der Gaststätte „Zur Linde“ in Heuchelheim erläuterte. Hintergrund ist die Bestrebung des Hessischen Pétanque-Verbandes (HPV), Mitglied im Landessportbund Hessen zu werden. Für die Aufnahme in den LSBH ist eine Mindestzahl in der Sparte von 2000 Mitgliedern erforderlich.
Da die Überzeugungsarbeit des HPV bei seinen Mitgliedsvereinen, sich dem LSBH freiwillig anzuschließen, nur wenig Erfolg hatte, beschloss die Landesversammlung eine Änderung der HPV-Satzung, die nun alle Vereine und Spielgemeinschaften zwingt, noch in diesem Jahr in den Landessportbund einzutreten. Damit würde das erforderliche Quorum endlich erreicht. Für die meisten Vereine in Hessen ist dies, so Martin, nur eine Formalie, für die Nicht-Sportvereine wie z.B. den Partnerschaftsverein ViB Heuchelheim ein großer Einschnitt, da im LSBH nur Turn- und Sportvereine zugelassen sind. Somit bekämen die Spieler der Boule-Gruppe im ViB ab 2020 keine Lizenzen mehr und könnten nicht mehr am Liga-Spielbetrieb bzw. an Veranstaltungen mit Lizenzpflicht teilnehmen. Folgerichtig blieb nur noch die Gründung eines neuen Vereins für die Lizenznehmer.
Neun Mitglieder der Boule-Gruppe beschlossen einstimmig die Satzung, die im Vereinszweck u.a. im Boule-Sport eine enge Verzahnung mit den partnerschaftlichen Aktivitäten des ViB vorsieht, eine Beitragsordnung und die Wahl eines Vorstands. Dem fünfköpfigen Gremium gehören als 1. Vorsitzender Herbert Martin, als 2. Vorsitzender Stefan Skrezek, als Kassenwart Martin Leinweber, Dorothea Steiger als Schriftführerin und Wolfhard Schön als Sportwart an. Der Vorstand versicherte, dass sich mit der Vereinsgründung am Status und den Aktivitäten der ViB-Boule-Gruppe, die regelmäßig mittwochs und samstags am Heimatmuseum „Kinzenbacher Bahnhof“ trainiert, nichts ändert.
Beitrittserklärung zum Download
Beitrags- und Finanzordung
Satzung des Vereins Lahnboule Heuchelheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Lahnboule Heuchelheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Heuchelheim (Kreis Gießen). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) die Pflege und Förderung des Pétanque-Sports unter Beachtung der Pétanque-Regeln des Deutschen Pétanque-Verbandes (DPV) gemäß der F.I.P.J.P. (Fédération Internationale de Pétanque et Jeu Provençal),
b) die Teilnahme am Ligaspielbetrieb und regionalen sowie überregionalen Wettkämpfen,
c) die Auswahl, Schulung und Betreuung der Spieler/innen unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit,
d) die Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Gemeinde Heuchelheim und des Vereins für internationale Beziehungen (ViB) Heuchelheim.
e) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Mitgliedern des Vereins können im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstandene Aufwendungen ersetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft muss beim Verein schriftlich beantragt werden. Über Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern mit dem Aufnahmeantrag persönliche Daten erhoben, die bei Bedarf an die Verbände weitergegeben werden, denen der Verein angehört.
Personen, die sich um die Förderung des Pétanque-Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen. Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres und entbindet nicht von den Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
b) Tod,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 der Satzung. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht,
b) die Satzung, die Ordnungen sowie die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Entscheidungen des Vereins zu befolgen und um- und durchzusetzen,
c) Beiträge und sonstige Leistungen termingerecht zu erbringen.
Wählbar in Organe, Ämter und Funktionen ist jedes volljährige Mitglied.
Die Verletzung von Mitgliedspflichten, insbesondere sport- und vereinswidriges Verhalten, können nach Maßgabe des § 6 der Satzung geahndet werden.
§ 6 Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn die in § 5 der Satzung festgelegten Pflichten der Mitglieder verletzt und die Verletzung(en) trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand fortgesetzt werden,
b) wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages für mehr als ein Halbjahr in Verzug ist. Die Streichung wird sofort wirksam. Das gestrichene Mitglied hat das Recht, in der nächsten Mitgliederversammlung die Rückgängigmachung der Streichung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist spätestens am 1. März fällig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Ordentliche Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Hierzu muss der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich einladen. Die Schriftform ist auch dadurch gewahrt, dass die Einladung mit Tagesordnung und Anlagen den Mitgliedern an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse geschickt wird. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte,
2. die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
3. die Wahl der Kassenprüfer,
4. die Behandlung von Anträgen,
5. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
6. Änderung und/oder Beschluss von Ordnungen,
7. Satzungsänderungen,
8. Auflösung des Vereins.
b) Stimmrecht und Beschlussfähigkeit:
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Wahlen sind i.d.R. geheim. Falls niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, bzw. per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen und sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beizufügen.
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Aus wichtigem Grund kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie auf schriftlichen mit Begründung versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Beachtung einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
§ 10 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Sportwart/in
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte bestimmen sowie Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder des Vorstandes werden, jedes einzelne für sein Amt, von der ordentlichen Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlen sind i.d.R. geheim. Falls niemand widerspricht, kann offen gewählt werden. Vereint sowohl beim ersten als auch beim zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich, so genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beauftragen.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden, gerichtlich und außergerichtlich, nach außen und innen vertreten. Einzelheiten über die Tätigkeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Finanzen des Vereins werden durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/innen überprüft. Die Kassenprüfer/innen sind unabhängig und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung erfolgt zumindest einmal jährlich, in jedem Falle aber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Kassenprüfer/innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heuchelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Sportförderung zu verwenden hat.
Heuchelheim, den 21. März 2019 gez. Herbert Martin, 1. Vorsitzender